Soweit bezüglich eines Kommissionsmitgliedes der Anschein der Befangenheit besteht, darf dieses Mitglied nicht weiter am Berufungsverfahren mitwirken (weder als Vorsitzende/Vorsitzender noch als einfaches Mitglied der Berufungskommission, weder beschließend noch beratend).
Ausgeschlossen von der Mitwirkung am Berufungsverfahren sind gemäß § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) wegen unwiderlegbar vermuteter Befangenheit in jedem Fall folgende Personen (die Liste der Personen ist nicht abschließend):
Darüber hinaus dürfen gemäß § 21 VwVfG NRW Personen am Berufungsverfahren schon dann nicht mitwirken, wenn bei ihnen auch nur der Anschein der Befangenheit besteht (der sogenannte „böse Schein”). Nicht maßgebend ist, dass sie tatsächlich befangen sind. Der Anschein der Befangenheit ist bei einer Person gegeben, wenn eine Beteiligte/ein Beteiligter am Berufungsverfahren bei einer vernünftigen Einschätzung der Gesamtumstände nicht ausschließen kann, dass diese Person auf Grund bestimmter, objektiv feststellbarer Tatsachen in der Sache parteiisch, voreingenommen oder befangen entscheiden wird. Eine Entscheidung darüber, ob der Anschein der Befangenheit gegeben ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Unter Heranziehung der Befangenheitsregeln der DFG muss von einem Anschein der Befangenheit bei Vorliegen folgender Umstände grundsätzlich ausgegangen werden, d. h. diese begründen die (im Einzelfall möglicherweise auch widerlegbare) Vermutung des Anscheins der Befangenheit:
Folgende weitere Umstände stellen in Anlehnung an die DFG-Kriterien Indizien für einen Anschein der Befangenheit dar, d. h. es ist unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen, ob ein Anschein der Befangenheit gegeben ist:
Diese Liste ist nicht abschließend, d. h. auch andere Umstände können einen Anschein der Befangenheit begründen. So können z. B. auch bestimmte Äußerungen einer Person dazu führen, dass der Anschein der Befangenheit besteht.
Die Mitglieder der Berufungskommission sind zu jeder Zeit verpflichtet, in ihrer Person liegende, für einen Ausschluss oder einen Anschein der Befangenheit sprechende Umstände der/dem Vorsitzenden der Berufungskommission mitzuteilen. Liegt ein solcher Umstand in der Person der/des Vorsitzenden vor, so informiert diese/dieser die gesamte Berufungskommission hierüber.
Die Berufungskommission entscheidet ohne Mitwirkung der/des Betroffenen unverzüglich (wenn die Mitteilung während einer Sitzung erfolgt) oder zu Beginn der nächsten Sitzung (wenn die Mitteilung zwischen zwei Sitzungen erfolgt) darüber, ob die/der Betroffene ausgeschlossen werden soll oder der Anschein der Befangenheit bei der/dem Betroffenen vorliegt. Die Mitwirkung eines befangenen Mitgliedes stellt einen Verfahrensfehler dar, der zum Scheitern des gesamten Verfahrens führen kann.
Manche Mitglieder einer Berufungskommission sind sehr zögerlich, wenn zum Thema "Anschein der Befangenheit" Konsequenzen für andere Mitglieder gezogen werden sollen. Sie deuten diese Entscheidung als Misstrauensvotum. Hilfreich ist es, sich bei dieser Entscheidung davon zu lösen, einen tatsächlich vorliegenden Befangenheitsbefund feststellen zu müssen. Es geht vielmehr darum, zu entscheiden, ob für Dritte aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen der Anschein erweckt werden könnte, es liege eine Befangenheit vor.
Das Ergebnis der Prüfung der Ausschlusskriterien nach § 20 VwVfG der Besorgnis bzw. des Anscheins der Befangenheit wird im Bericht der Berufungskommission protokolliert.
Die Berufungskommission und besonders ihre/ihr Vorsitzende/r achten besonders darauf, dass niemand um ein Gutachten gebeten wird, der in der Sache befangen ist oder den Anschein der Befangenheit erweckt.
Die TU Dortmund orientiert sich an solchen Umständen, bei denen der "Anschein zur Befangenheit" besteht (die Liste der Befangenheitsgründe will und kann nicht abschließend sein).
Eine Verbindung besteht demnach insbesondere, wenn Sie:
Gutachterinnen und Gutachter müssen zudem offenlegen, wenn sie durch die Tätigkeit als Gutachtende oder die Berufungsentscheidung einen Vor- oder Nachteil erlangen können (insbesondere wenn sie oder Verwandte ein wirtschaftliches Interesse an der Berufungsentscheidung haben).