Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer aufgrund der COVID-19-Pandemie
Die Verordnung trat mit dem 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie besagt, dass sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer von Beschäftigungsverhältnissen, die nach § 2 (1) Satz 1 oder Satz 2 WissZeitVG befristet sind, über die in § 7 (3) Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetz genannte Verlängerung hinaus um weitere sechs Monate verlängert.
Zu beachten ist, dass für Arbeitsverhältnisse nach § 2 (1) des WissZeitVG, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden, sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer um sechs Monate verlängert.
September 2020:
Möglichkeit der Beschäftigungsverlängerung für Beamte auf Zeit
Analog zur Regelung der coronabedingten Verlängerung der Befristungszeiträume im Angestelltenbereich in § 7 (3) des WissZeitVG ist nun auch die Verlängerungsmöglichkeit für den Beamtenbereich (hier akademische Rätinnen/Räte und akademische Oberrätinnen/Oberräte) in §44 (8a) Hochschulgesetz NW geregelt.
Nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit soll das Beamtenverhältnis im Einvernehmen mit der Beamtin/ dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung eine weitere, höchstens sechsmonatige Verlängerung unter bestimmten Umständen regeln.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
aufgrund der aktuellen Situation sehen Sie bitte von persönlichen Besuchen ab.
Der Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten ist über E-Mail
vorstand.prwiss@tu-dortmund.de
erreichbar.
Der Notbetrieb wird durch den PRwiss in elektronischer und teilweise in Präsenzform aufrechterhalten, so dass einlaufende Beteiligungsfälle fristgerecht abgearbeitet werden können und für die Beschäftigten keine Nachteile entstehen.
Bitte bleiben Sie gesund!
Ihr Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten
Auffassung des PRwiss zu dem von der TU unter dem Punkt Welche Vereinbarung gibt es in der Coronakrise zum Homeoffice (aktuell seit 18.03.20) veröffentlichten Text:
Zu den auf der Homepage der TU Dortmund angekündigten "individuell angemessenen Lösungen" gehört, nach Rücksprache mit dem Dezernat 3, bei Vorliegen sachlicher Gründe auch die Verlängerung einer befristeten Beschäftigung zwecks Abschluss eines laufenden Qualifikationsprojekts im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten".